Stellungnahme: Entwurf der Bundesregierung Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021

Erneuerbare Offensive statt Rückbau Diese Stellungnahme nimmt zur Kenntnis, dass unter der derzeitigen Führung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) kein grundlegender Kurswechsel für eine Neue Energiemarktordnung (NEMO) möglich ist, bei der die Eigenschaften der Erneuerbaren Energien im Zentrum stehen und ihr Ausbau zu 100% entfesselt werden kann.

Wir werden uns nie damit abfinden, dass der Ausbau der Erneuerbaren von einer EEG-Deform zur nächsten immer weiter abgewürgt wird. Das Potenzial für die Entfaltung der Erneuerbaren ist riesig. Es ist unverzeihlich, die Kreativität der Ministerialverwaltung in Bürokratisierung und Verkomplizierung zur Blockade des Ausbaus zu stecken, anstatt ihr den Auftrag zu geben, die Erneuerbaren zu beflügeln.

Für den Moment dieses Gesetzgebungsverfahrens versetzen wir uns in die Lage der Parlamentarierinnen und Parlamentarier, die beim EEG schon wieder mit einem Eilverfahren der Gesetzgebung konfrontiert sind. Deshalb machen wir konkrete Vorschläge auf der Basis des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit dem Ziel, die größten Brocken gegen die dezentrale Energiewende aus dem Weg zu räumen und Beschleunigungselemente für den Ausbau der Erneuerbaren zu mobilisieren.

Schwerpunktmäßig behandeln wir die Solarenergie auf Gebäuden, weil offensichtlich ist, dass dieses zart wachsende Pflänzchen nach dem EEG 2012 einmal mehr die Zielscheibe des Abwürgens und Verhinderns ist. Der Erfolg der Abschaffung des 52-GW-Solardeckels im Sommer 2020 würde zunichte gemacht, wenn der EEG 2021-Kabinettsentwurf nicht wesentlich nachgebessert wird (siehe unten Solaroffensive).

Der von uns vorgeschlagene Überarbeitungsbedarf des EEG 2021-Kabinettsentwurfs bezieht sich nur auf einige wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf; weder können alle notwendigen Folgeänderungen aus Zeitgründen erfasst werden noch alle wichtigen Themen für die schnelle Wende von der klimazersetzenden fossilen zur Erneuerbaren Energiewirtschaft adressiert werden.

Erneuerbare vorn

Der Gesetzentwurf lässt die Realität außer Acht und tut so als gäbe es weder Elektromobilität noch eine Wasserstoffstrategie. Die Weichen sind auf Sektorenkopplung gestellt, wodurch der Strombedarf bis 2030 um mindestens 25% steigen und der Bedarf an Erdöl z.B. für die Herstellung von Kraftstoffen kräftig sinken wird. Um mindestens 65% des steigenden gesamten Strombedarfs in Deutschland durch Erneuerbare Energien decken zu können (Ziel des Groko-Koalitionsvertrags), müssen die Ausbau-Ziele im EEG 2021 deutlich nach oben gesetzt werden. Nur so können die Rückschritte bei der Energiewende und im Klimaschutz der letzten Jahre wieder aufgeholt werden.

Anstatt die Erneuerbaren Ziele der Bundesregierung aufrichtig zu verfolgen, verabschiedet sich der Gesetzentwurf sogar offiziell vom Ziel, 100 % Erneuerbare Energien so schnell wie möglich zu erreichen und irritiert mit interpretationsfähigen Begriffen, wie dem der „Treibhausgasneutralität“, wodurch das EEG durch die Hintertür für CCS und sogar die Atomenergie geöffnet werden würde. Das EEG ist kein Monopoly-Spiel mit Treibhausgas-Luftschlössern, sondern hat das realwirtschaftliche Ziel durch den tatsächlichen Ausbau der Erneuerbaren Klimaschutz und Energiesicherheit herzustellen.

Überarbeitungsbedarf EEG 2021-Kabinettsentwurf:

  • Realistisches Mindestziel 2030 und 100 % Erneuerbare vor 2040 (Änderung § 1 Abs. 2 und 3): Anerkennung des „um mindestens ein Viertel steigenden Strombedarfs bis zum Jahr 2030“ (§ 1 Abs. 2), Streichung des Begriffs der „Treibhausgasneutralität“ und Ersetzung durch „vollständige Erzeugung des nach dem Jahr 2030 weiter steigenden Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien vor dem Jahr 2040“ (§ 1 Abs. 3).
  • Ausbauziele als Mindestziele, die nicht deckeln, sowie Erhöhung der Ausbaupfade um mindestens ein Viertel für alle Erneuerbaren Energieträger und Erhöhung des jährlichen Ausbauziels für Solarstrom auf „mindestens 10 Gigawatt installierter Leistung“ (Änderung §§ 4, 4a und §§ 28, 28a).
  • Schnelle Erhöhung nicht bezuschlagter EE-Ausbau-Mengen schon ab 2022 und wechselseitige Übertragung von Mengen zwischen Windenergie an Land und Freiflächen-Solarenergie, für eine Erneuerbare Offensive statt Rückbau der Erneuerbaren Kapazität (§§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 2): EUROSOLAR hat immer vor der Einführung sog. Ausschreibungen gewarnt. Leider zurecht. Bei der ständig überzeichneten Solar-Freifläche wirken die Ausschreibungen als brutaler Deckel. Bei der Windenergie an Land sind die Ausschreibungen ständig unterzeichnet, weil viele mittelständische, bürgerschaftliche und kommunale Akteure vom Markt verdrängt worden sind und gleichzeitig ein bürokratischer Genehmigungsstau bremst. Demnächst stehen zudem enorme Mengen ausgeförderter Wind- und Solaranlagen vor dem Rückbau. Dieser Vorschlag soll die schlimmsten Folgen der Energiewende-Bremse durch die Einführung sog. Ausschreibungen abmildern. Nicht bezuschlagte EE-Ausbau-Mengen (wie bei der Windenergie an Land) dürfen nicht mehr über Jahre brach liegen, sondern die unterzeichneten Ausbau-Mengen Wind an Land müssen bereits im darauffolgenden Jahr als zusätzliche Ausbau-Mengen auf die Ausschreibungsmengen für die Solarfreifläche aufgeschlagen werden und zusätzlich – wie jetzt im EEG-Entwurf geplant – Jahre später bei den Ausbau-Mengen der Windenergie an Land aufgeschlagen werden. Unterzeichnete Ausschreibungsrunden werden so zum Beschleuniger der Energiewende und nicht zum Bremsklotz, wie im derzeitigen Ausschreibungsregime, das im Kabinettsentwurf fortgeschrieben wird.
    Die Energie- und Klimaziele können nur erreicht werden, wenn geplanter EE-Ausbau auch zuverlässig realisiert und beschleunigt wird.
  • SOLAROFFENSIVE (siehe eigenes Kapitel unten)!
  • Für Windenergie an Land und Freiflächen-Solarenergie von zentraler Bedeutung: Abschaffung oder wenigstens keine Verschärfung der Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (Abschaffung § 51 oder wenigstens Beibehaltung § 51 Abs. 1 EEG 2017): Negative Preise werden durch nicht hinreichend regelbare fossile Großkraftwerke verantwortet, die einfach durchlaufen, wenn Erneuerbare hochfahren. Die Erneuerbaren für diese Unfähigkeit anderer zu bestrafen, ist ein Anachronismus und besonders unfair, wenn es auch weiterhin erschwert wird, Erneuerbaren Überschussstrom in anderen Sektoren einzusetzen. Der § 51 muss weg. Er steht für die alte Energiemarktordnung, wir brauchen eine Neue.
  • Stärkerer Impuls für die Flexibilisierung der Biogas-Bestandsanlagen durch Stauchung der Flexibilitätsprämie (Änderung § 50b), Vermeidung von Anreizen fürs Durchlaufen von Biogasanlagen in der Grundlast (Änderung Anlage 3 zu § 50b) und Impuls für neue KWK-Anlagen zu bestehenden Biogasanlagen, die z.B. neue Nahwärmenetze von Dorfgemeinschaften beliefern (Anlagenzusammenfassung für Vergütung und Flexibilitätsprämie ähnlich wie im EEG 2017): Biomasse ist ein wertvoller Rohstoff, der gezielt und systemdienlich eingesetzt werden muss. Nach derzeitiger Gesetzeslage sind die Anreize unzureichend, den Biogasanlagenbestand von 3 GW installierter Leistung aus dem Grundlastbetrieb herauszunehmen. Sie würden bis in die Dreißigerjahre hinein im Grundlastbetrieb verweilen. Zur Vermeidung von unnötigem, kostenträchtigem Netzausbau muss die Biogaseinspeisung auf Zeiten verlagert werden, in denen Wind und Sonne nicht ausreichend liefern bzw. abgehende Kohlestrom-Kapazität flexibel und regelbar ersetzt werden kann. Wer Netzausbau- und Redispatchkosten senken will, muss den Anreiz für die kostengünstigere Flexibilitätsprämie erhöhen. Die Flexibilisierung von Biogas senkt damit die Kosten für den Umbau des Energiesystems.
  • Neue Vergütungsklasse für die Kleinwasserkraft bis zu 100 kW installierte Leistung (Einfügung § 40 Abs. 1 Nr. 1): Die Kleinwasserkraft an ihren vielen kleinen Mühlenstandorten ist in vielen Bundesländern erheblichem Druck ausgesetzt. Zahlreiche Vorgaben mit einseitigem Verständnis von der Gewässerökologie ohne Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Wertschöpfung im ländlichen Raum treiben die Kleinwasserkraft in die Unwirtschaftlichkeit, obwohl sie das Potenzial hat, Erneuerbaren Strom regelbar zu erzeugen. Entweder der Gesetzgeber schafft endlich auch wirtschaftlich abgewogene, faire gewässerökologische Anforderungen bei Mindestwasser und Durchgängigkeit, die auch Klimaschutz und Wertschöpfung berücksichtigen. Oder es muss eine neue Vergütungsklasse bis zu 100 kW installierte Leistung eingeführt werden.
  • Faire regulatorische Rahmenbedingungen für Energiespeicher und Sektorenkopplung (grundlegende Überarbeitung u.a. von § 61l): Anstelle des komplizierten Ausnahmeregimes müssen Energiespeicher als eine vierte unabhängige Säule im Energiesystem neben Erzeugung, Transport und Vertrieb aufgenommen werden. Die systemwidrige Einstufung von Speichern als Letztverbraucher und die damit verbundene Belastung mit Abgaben und Steuern ist aufzuheben.

Solaroffensive

Die Solarenergie wurde ab dem Jahr 2012 auf der Schwelle zu ihrer Wirtschaftlichkeit durch EEG-Deformen mit dem schon damals überwundenen, falschen Kostenargument systematisch abgewürgt. Infolgedessen ist der Zubau von rund 7-8 Gigawatt pro Jahr (2010-2012) auf 1,5 GW abgestürzt. Nachdem sich der Zubau in den letzten Jahren etwas erholt hat (2019: 4 GW) und der 52-GW-Solardeckel abgeschafft wurde, soll der Solarenergie nun der nächste Schlag versetzt werden. Aus Gründen des Klimaschutzes und der Schaffung neuer Arbeitsplätze für wegfallende Kohle- und Atombeschäftigung ist jetzt eine Solaroffensive dringlicher denn je. Die Kosten der Solarenergie sind im Keller, ihre Wirtschaftlichkeit ist seit Jahren gegeben. Es ist eine Schande, die Solarenergie auf Gebäuden ausgerechnet jetzt abzuwürgen.

Günstige Solarpreise und beschleunigten Ausbau sichern, Würgedeckel abschaffen

Die vom Kabinettsentwurf geplante Strangulierung der Gebäude-Solarenergie muss abgewendet werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vergütungssätze für Solarstrom nach dem geltenden EEG 2017 fortgeschrieben und durch den atmenden (Würge-)Deckel nach § 49 EEG 2017 galoppierend nach unten geschraubt werden (derzeitige Kürzung um 1,4% pro Monat). Schon die Vergütungssätze (sog. anzulegende Werte) von etwas über 8 Ct/kWh (bei 10 kW-Anlagen) und etwas über 6 Ct/kWh bei größeren Anlagen (über 100 kW) ab dem 1.1.2021 stellen eine Schmerzgrenze für Anlagen dar, die den gesamten Strom ins Netz einspeisen müssen, weil die EEG-Restriktionen bei ihnen weder Eigenversorgung noch Mieterstrom ermöglichen. Wenn der Gesetzentwurf so bleibt, wird der Zubau von Gebäude-Solaranlagen stark einbrechen. Die wegweisenden Länderinitiativen für einen Solarstandard auf Gebäuden von Baden-Württemberg bis Hamburg und Berlin bis Bayern könnten so empfindlich getroffen werden. Heute günstige Solaranlagen auf Dächern müssen zum Standard werden. Damit die von Solarpflichten betroffenen Eigentümer keine Nachteile haben, müssen alle sinnvollen Gebäude-Solaranlagen zu wirtschaftlich auskömmlichen Bedingungen betrieben werden können. Dies ist der Anspruch des EEG: Keine Überförderung und auch keine Unterförderung! Wobei man bei den von der alten Energiemarktordnung künstlich verteuerten Solaranlagen nicht von Förderung, sondern von Nachteilsausgleich sprechen sollte.

Der nicht atmende, sondern würgende Deckel (§ 49 EEG 2017) ist nicht mehr zeitgemäß. Die Zeiten extrem fallender Kosten für Solarstromanlagen durch Ausbau der Massenproduktion haben wir längst erlebt. Solarmodule und Wechselrichter werden zwar auch in Zukunft günstiger. Dies wirkt sich aber auf die Gesamtkosten nicht mehr entscheidend aus, wenn diese Hauptbestandteile einer PV-Anlage ohnehin schon sehr günstig sind. Bei Einführung des sog. atmenden Deckels im Jahr 2012 machten die sinkenden Modulpreise den Hauptkostenbestandteil aus, heute sind es dagegen bei Dachanlagen die Balance-of-System-Kosten („BoS-Kosten“), die wegen wachsender Personal- und Materialkosten für die Montage eher steigen als sinken. Eine Vergütungskürzung von jährlich 6% ist schon hoch, diese erhöht sich sehr schnell auf 10-12%, wenn der Ausbaupfad nur leicht überschritten wird. Der Entwurf verschärft sogar den Würgedeckel noch, in dem der Bemessungszeitraum von 6 auf 3 Monate verkürzt wird. Schon der bisherige „atmende Deckel“ ist bei starkem Zubau sehr scharf und bei geringem Zubau sehr schwach ausgestaltet. Eine Vergütungserhöhung gibt es nur, wenn der Ausbau komplett zusammengebrochen ist. Deswegen wirkt sich die Verkürzung des Bemessungszeitraums stark negativ für die Wirtschaftlichkeit der PV-Dachanlagen aus.

Da zudem die Smart-Meter-Anforderungen in § 9 Abs. 2 und die Streichung des Absatz 4 zu einer neuen erheblichen Kostenbelastung für neue und bestehende Anlagen führen, würde sich der atmende Deckel wie schon nach 2012 zum Würgedeckel entwickeln. Dies gilt es zu verhindern.

EUROSOLAR begrüßt die zahlreichen Initiativen in den Ländern zur Einführung einer Solarpflicht auf Gebäuden, die wir schon nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011 eingebracht haben (10-Punkte-Sofortprogramm), wo die Solarenergie bei purzelnden Kosten schon günstig war. Ein ganzes Jahrzehnt wurde für Klimaschutz und Energiesicherheit durch heimische Solarenergie seitdem verschenkt. Gerade in den Großstädten ist ein Solarstandard bei Neubauten und bei umfangreichen Sanierungen von größter Bedeutung für Klimaschutz und Energiesicherheit. Über ein Viertel des städtischen Energiebedarfs kann mit der Solarenergie auf und an Gebäuden gesichert werden. Vom Solarstandard betroffene Eigentümer müssen selbstverständlich auch weiterhin nicht nur Pflichten auferlegt bekommen, sondern auch ihre Rechte nach dem EEG behalten. Das gilt heute selbstverständlich für PV-Verpflichtete durch kommunale Bebauungspläne oder für Solarwärme-Verpflichtete nach dem Gebäudeenergiegesetz (Marktanreizprogramm). In der Rechtsordnung werden Verpflichtete, die dem Gemeinwohl dienen, gerade durch finanzielle Ausgleichsregelungen unterstützt, z.B. Denkmaleigentümer durch Steuerbegünstigungen. Solarverpflichtete dürfen auch in Zukunft nicht schlechter behandelt werden. Dies ist auch aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig. Solarenergie ist günstig und wird durch Verkomplizierungen der alten Energiemarktordnung künstlich unwirtschaftlich gehalten. Wenn die energierechtlichen Nachteile gegen Solar wirken, müssen auch die für Solar günstigen Regelungen im EEG für den Solarstandard gelten.

Überarbeitungsbedarf EEG 2021-Kabinettsentwurf:

  • Streichung des atmenden Würgedeckels (§ 49) und Einfrieren der anzulegenden Werte zum derzeitigen Stand (1. Oktober 2020) bis mindestens 30. Juni 2021. Danach: Einführung einer realistischen und fairen Regulierung der anzulegenden Werte auf der Basis des jährlichen Ziels für Solarstrom von „mindestens 10 Gigawatt installierter Leistung“ (§§ 4, 4a).
  • Falls keine Streichung des atmenden Deckels durchsetzbar ist: Überarbeitung der §§ 48 und 49 für eine maßvolle Anhebung der anzulegenden Werte und faire Ausgestaltung des atmenden Deckels auf der Basis des jährlichen Ziels für Solarstrom von „mindestens 10 Gigawatt installierter Leistung“ (§§ 4, 4a): Dazu muss die Basisdegression von 0,5% auf 0,25% halbiert werden (§ 49 Abs. 1) und der atmende Deckel bei einer Überschreitung der Ausbauziele von über 1 % auf 0,25 % abgemildert werden (§ 49 Abs. 2). Galoppierende Kürzungen bei starkem Überschreiten der Ausbauziele müssen abgeschafft werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 1-6). Solarzubau ist bereits günstig und erwünscht! Ein Herunterdeckeln ist gegen die Gesetzeszwecke Klimaschutz und Energiesicherheit gerichtet.

Entfaltung von Eigenversorgung und Mieterstrom

Die Eigenversorgung von Letztverbrauchern in Haushalten, im Gewerbe, in der Industrie und in öffentlichen Einrichtungen ist trotz zahlreicher Hemmnisse und verschenkter Potenziale auf einem ordentlichen Weg. Diese Entwicklung wird durch den Gesetzentwurf schwer belastet und ausgebremst. Dies ist gemeinwohlschädlich, weil Eigenversorgung und dezentrale Speicherung unnötige Kosten eines überdimensionierten Netzausbaus vermeiden. EUROSOLAR beanstandet seit Jahren die unverhältnismäßige Belastung der Eigenversorgung. Diese muss aufgelöst werden. Zudem müssen die geplanten Angriffe auf die für den Klimaschutz und eine sichere Energieversorgung notwendige Nutzung der Gebäude-Solarenergie abgewehrt werden. Die Einführung von Ausschreibungen für Gebäude-Solaranlagen mit der Verhinderung von Eigenversorgung größerer Gewerbe- und Industriebetriebe, wäre ein Bremsklotz auf dem wichtigen Weg zur Dekarbonisierung einer in Zukunft Erneuerbaren Wirtschaft.

Überarbeitungsbedarf EEG 2021-Kabinettsentwurf:

  • Streichung der Ausschreibungen bei Gebäude-Solaranlagen des sog. „zweiten Segments“ (§ 3 Nr. 4b, § 28a Abs. 2, §§ 38c-38i): Ausschreibungen deckeln den Ausbau großer Solaranlagen auf Dächern willkürlich und machen die wirtschaftliche und netzdienliche Eigenversorgung unmöglich. Große Gebäude-Solaranlagen sind bereits wirtschaftlich und müssen ohne Deckelung unbürokratisch zugebaut werden können. Die Teilnahme an Ausschreibungen dient allein der Kontrolle und Drosselung des Zubaus der besonders wirtschaftlichen großen Dachanlagen zum Schaden gerade klein- und mittelständischer Unternehmen. Die größte Verheerung entsteht dadurch, dass Solaranlagen, die ihre Vergütung in Ausschreibungen ermitteln müssen, den Strom nicht mehr zur Eigenversorgung nutzen dürfen. Dies ist ein Anschlag auf die dezentrale Energiewende und ein Programm für Kosten durch einen überdimensionierten Netzausbau.
  • Streichung der Pflicht zur Einrichtung intelligenter Messsysteme bei bestehenden und neu installierten Solaranlagen zwischen einem und 30 kW installierter Leistung sowie bei ausgeförderten Solaranlagen (Streichung § 9 Abs. 1a, 1b, 2, § 21 Abs. 2 S. 2; Streichung der Änderungen § 10b) sowie Streichung der Änderungen in der Stromnetzzugangsverordnung: Es ist reine Schikane, kleine Solaranlagen mit der Verpflichtung zur Einrichtung intelligenter Messsysteme zu belasten und sie somit in die Unwirtschaftlichkeit zu drängen. Die Verteilnetzbetreiber kommen mit den Strommengen für einen sicheren Netzbetrieb zurecht. Anstatt Solaranlagenbetreiber zu gängeln, sollte die Energiemarktordnung so umgestaltet werden, dass in Speicher auf der Ebene von Gebäuden, Quartiersgemeinschaften und Ortsnetzstationen investiert wird.
  • Streichung der Eigenversorgungsumlage von 40% der EEG-Umlage für neue Solaranlagen bis mindestens 30 kW installierte Leistung (Änderung § 61b): Erhöhung von 20 auf 30 kW und von 10 MWh auf 30 Megawattstunden sowie Aufhebung des Erfordernisses der Personenidentität zwischen Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern in diesem kleinen Anlagensegment. Dadurch wird das EU-weite Ziel, den Verbrauchern Eigenversorgung aus kleinen EE-Anlagen zu ermöglichen, umgesetzt (vgl. Art. 21 Abs. 3 Buchst. c) der EU-EE-Richtlinie – RED II).
  • Streichung der Eigenversorgungsumlage von 40% der EEG-Umlage für ausgeförderte Solaranlagen (Streichung § 61b Abs. 1 Nr. 3): Ausgeförderte Solaranlagen müssen vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben, damit sie weiter betrieben werden können.
  • Ermöglichung wirtschaftlich preiswerter, gebäude- und quartiersbezogener Mieterstrom-Konzepte (Änderung § 9 Abs. 1 S. 2 und Einfügung § 24 Abs. 3): Die Direktversorgung mit Solarstrom in Gebäuden und Quartieren in der Form des Mieterstroms wird durch den Kabinettsentwurf unnötig verkompliziert und damit verteuert. Sinnvolle Vorschläge des Mieterstromberichts der Bundesregierung für die Anlagenzusammenfassung werden einfach nicht umgesetzt. Dadurch entstehen unnötige Kosten, wenn über ein großes Dach, das mehrere Wohngebäude verbindet, mehrere Netzanschlusspunkte mit teurer Messtechnik ausgestattet werden. Diese verbundenen Solarmodule werden künstlich auseinanderdividiert und die Kosten nach oben getrieben. Solche Schildbürgerstreiche müssen aus dem Kabinettsentwurf herausgenommen werden.

Nutzung der großen Solarpotenziale auf landwirtschaftlichen Flächen und auf Tagebauseen

Immer wieder werden Menschen mit der Aussage verunsichert, die Energiewende sei sowieso nicht zu schaffen, weil der gesamte Bruttoendenergieverbrauch in Deutschland (Strom, Wärme, Mobilität in allen Sektoren) erst zu gut 17 % aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird (2019). Zur Verwirrung wird dann unterschlagen, dass der Bruttostromverbrauch schon zu gut 42 % aus Erneuerbaren Energien hergestellt und Strom zur neuen Leitwährung der gesamten Energieversorgung wird (siehe oben „Erneuerbare vorn“).

Gerade die Potenziale im Strombereich sind enorm. Sie müssen nur gehoben werden. Dafür haben wir bereits Vorschläge für die große Ressource der Flächen auf und an Gebäuden gemacht (siehe oben). Zusätzlich bestehen riesige Potenziale auf unfruchtbaren Böden in benachteiligten Gebieten, durch die gleichzeitige Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Solarenergie (Agri-PV) und auf Tagebauseen zur Unterstützung des Strukturwandels und der Erhaltung von Energieregionen in den ehemaligen Braunkohleregionen am Niederrhein, in Brandenburg und Sachsen (Lausitz) sowie in Sachsen-Anhalt (Floating-PV, Tagebausee-PV).

Überarbeitungsbedarf EEG 2021-Kabinettsentwurf:

  • Einführung der Flächenkategorie der benachteiligten Gebiete (Ergänzung § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. dd und Abschaffung der Opt-in-Pflicht per Landesverordnung für Solarausschreibungen in benachteiligten Gebieten bei Ausschreibungen (Streichung § 37c): Diese Flächenkategorie umfasst viele strukturschwache Gebiete mit unfruchtbaren landwirtschaftlichen Böden. Freiflächen-Solaranlagen dürfen derzeit nur über Ausschreibungen vergütet werden, wenn die Länder sie per Verordnung freigeben. Dies ist eine unnötige Restriktion. Benachteiligte Gebiete sollen eine ganz normale Flächenkategorie für Freiflächen-Solarenergie werden. Es ist auch für die Biodiversität viel besser, wenn schlechte Ackerböden nicht landwirtschaftlich genutzt werden, teils unter hohem Gülleauftrag, sondern sich mit Solaranlagen erholen können. Die räumliche Steuerung der Flächen braucht keine Opt-in-Blockade-Verordnung der Länder; die Instrumente der Landes- und Regionalplanung sowie der kommunalen Bebauungspläne sind hinreichend, um Wildwuchs zu verhindern.
  • Einführung neuer Flächenkategorien zur Vergütung von Agri-PV und Tagebausee-PV (Ergänzung von § 37 Abs. 1a und 1b sowie § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. ee und ff) inklusive geschlossener Ausschreibungsrunden für diese neuen Kategorien, ggf. im Rahmen von Innovationsausschreibungen: Ein Wettbewerb mit den übrigen Freiflächen-Kategorien ist nicht zielführend, um das enorme Potenzial von Agri-PV und das für die Erhaltung von Energieregionen bedeutende Potenzial von Tagebausee-PV zu erschließen. Denn die Kosten dieser innovativen Technologien sind noch höher als bei üblichen Freiflächenanlagen, da sie am Anfang der Entwicklung stehen. Um das Kostensenkungspotenzial zu heben, sollen diese Technologien behutsam in den Markt gehoben werden.

Fazit

Nachdem die EEG-Novelle 2016 die Windenergie an Land abgewürgt hat, ist bei der aktuellen EEG-Novelle das zart wachsende Pflänzchen der dezentralen Solarenergie die Zielscheibe des Abwürgens und Verhinderns. Bundestag und Bundesrat haben die Chance, unsinnige Blockaden der Regierung gegen die dezentrale Energiewende aus dem Kabinettsentwurf zu streichen und Impulse für die Beschleunigung der günstigen Solarenergie zu setzen. Die Energiewende ist erneuerbar und dezentral. Damit dies auch in Zukunft so bleiben kann, muss mal wieder das Parlament den Weg weisen – wie schon bei der Initiative für das EEG vor 20 Jahren.

Das Parlament hat die Chance, Erneuerbare nach vorn zu stellen und den Weg für eine Solaroffensive zu eröffnen. Dafür haben Bundestag und Bundesrat im Sommer die Abschaffung des 52-GW-Solardeckels betrieben. Die Bundesregierung nimmt das nicht ernst, indem sie neue bürokratische Bremsklötze gegen die Solarenergie einführt und den Würgedeckel sogar noch verschärft. Der Solarausbau auf Dächern und Fassaden muss aber erleichtert werden. Zusammen mit Anreizen für Speicher kann mit der Solarenergie ein hoher Anteil des notwendigen Energiebedarfs für Strom, Wärme und Mobilität dort erzeugt werden, wo er gebraucht wird. Das minimiert einen überdimensionierten, teuren Ausbau der öffentlichen Stromnetze. Dazu müssen haus- oder quartiersinterne Netze entbürokratisiert werden. Die zunehmende Eigenversorgung von Bevölkerung und Industrie ist ein notwendiger Schlüssel für eine günstige und beschleunigte Solaroffensive. Gleichzeitig darf das EEG nicht den Anreiz für allein auf den Eigenverbrauch optimierte Mini-Solaranlagen setzen. Jede sinnvoll nutzbare Dachfläche soll ihren Beitrag zur beschleunigten Energiewende leisten. Die Solarenergie auf Dächern muss zum Standard werden. Dafür muss der Würgedeckel gegen die Solarenergie abgeschafft oder wenigstens so novelliert werden, dass er den Solarzubau nicht stranguliert. Der jährliche Solarausbau muss auf über 10 Gigawatt gesetzt werden. Die Länder-Initiativen für Solarpflichten müssen vom Bund unterstützt werden. Nur so ist die Energiewende noch rechtzeitig und gesellschaftsverträglich zu schaffen. Mit Energiesicherheit durch heimische Erneuerbare, deren Ausbau nachweislich den Jobmotor anwirft. Dadurch können wir jetzt noch einen verträglichen Umbau für Klimaschutz schaffen. Wer diese Chance heute nicht ergreift, riskiert einen enormen Wohlstandsverlust durch die Risiken der Klimakatastrophe.

Uns läuft die Zeit davon. Gehandelt werden muss jetzt, bei dieser EEG-Novelle: Für eine Solaroffensive, die Klimaschutz wirksam und gesellschaftsverträglich anpackt, mehr Arbeitsplätze schafft als bei Kohle und Atom wegfallen und Energiesicherheit durch heimische Erneuerbare aufbaut.

 

Die vollständige PDF-Version der Stellungnahme finden Sie hier.

 

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